Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung
Stand: 19.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/3#abs-1 (1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/3#abs-2 (2) Ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres ist, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/3#abs-3 (3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung eines Führers eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres zum Führen dieses fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder dieses Tieres begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen des Einzelfalls in entsprechender Anwendung der §§ 11 bis 14 anordnen, dass Folgendes beizubringen ist:
Satz 1 gilt entsprechend, wenn zu klären ist, ob ein Eignungsmangel zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder eines Tieres nicht mehr besteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/3#abs-4 (4) Bei der Entscheidung über die Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein Gutachten beizubringen, sowie bei der Entscheidung, Maßnahmen nach Absatz 1, einschließlich ihrer Art und ihres Umfangs, zu treffen und bei der dabei zu klärenden Frage der Eignung beziehungsweise des Vorliegens von Eignungszweifeln ist auch zu berücksichtigen, dass fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen regelmäßig geringere Gefährlichkeit aufweisen. Kriterien für die Entscheidung, ob die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 im konkreten Einzelfall verhältnismäßig ist, können insbesondere sein:
Wird zitiert von 126 Entscheidungen zu § 3 FeV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.03.2024 – 10 A 10971/23.OVGZitiert von 7
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.04.2025 – 1 LB 181/24 OVG
- OVG Saarland, 23.05.2025 – 1 A 176/23
- VG Köln, 24.07.2024 – 23 K 6615/23Zitiert von 5
- VG Augsburg, 21.02.2022 – Au 7 K 21.2287Zitiert von 2
- VGH Bayern, 17.04.2023 – 11 BV 22.1234Rechtswidrigkeit der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge mangels hinreichender Bestimmtheit des § 3 FeV Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 30.01.2026 – 12 ME 136/25
- VG Weimar, 13.02.2025 – 1 E 1650/24 We
- OVG Schleswig, 27.01.2025 – 4 MB 6/24Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 FeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
06.06.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (BGBl. I 756)
BGBl. 2019 I S. 756
-
21.12.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I 3083)
BGBl. 2016 I S. 3083
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.